Pflichtmitteilung: Angepasste Preise für Ihr Erdgas

Stadtwerke | 15. Nov. 2021
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Liebe*r Stadtwerkekund*in,

die Gaspreise explodieren und sind an den Beschaffungsmärkten um das Fünffache gestiegen. Zudem zieht die allgemeine Nachfrage nach Energie stark an und die Gasspeicher sind durch den vergangenen Winter nur zu 2/3 gefüllt. Die Stadtwerke Neustadt a. Rbge haben die Gaspreise lange stabil halten können und auch die Erhöhung durch die CO2-Abgabe in 2020/2021 nicht an unsere Kund*innen weitergegeben.

So sind auch wir gezwungen, unsere Gaspreise – dank ausgewogene Gasbeschaffung allerdings erst ab dem 01.01.2022 – den Marktgegebenheiten anzupassen. Die Gründe hierfür sind vielfältig.

Klimaschutz

Mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz wurde die Bepreisung von CO2 für die Sektoren Wärme und Verkehr eingeführt. Seit 2021 müssen die Inverkehrbringer von fossilen Brennstoff en, auch Gasversorgungsunternehmen, an einem Emissionshandelssystem teilnehmen, indem sie für die Emissionen der in Verkehr gebrachten Brennstoffe Emissionszertifikate erwerben und abgeben. Das Ziel des Gesetzes ist es, Treibhausgasemissionen zu bepreisen, um klimaschädliches Heizen und Autofahren in Zukunft teurer zu machen. Der CO2-Preis soll Anreize setzen, auf klimaschonende Technologien umzusteigen, mehr Energie zu sparen und erneuerbare Energien zu nutzen.

Was bedeutet das für uns als Stadtwerke?

Seit dem 1. Januar 2021 sind wir dazu verpflichtet, Emissionszertifikate zu erwerben, wenn wir Erdgas beziehungsweise Wärme an Sie liefern. Im Startjahr 2021 kostet ein solches Zertifikat 25 Euro für eine Tonne CO2. In den Folgejahren wird der Preis hierfür stetig steigen, bis er in 2025 bei 55 Euro pro CO2-Tonne angelangt ist. Ab 2026 wird das Handelssystem dann in ein Auktionsverfahren überführt.

Welche Auswirkungen hat das auf Ihren Erdgaspreis?

Auch wir möchten unseren notwendigen Beitrag zum Klimaschutz und zur Erreichung der Klimaziele leisten und müssen daher die zusätzlichen Kosten für die CO2-Bepreisung an Sie weitergeben. Bei einem Zertifikatspreis von 25 Euro pro CO2-Tonne in 2021 ergibt sich umgerechnet eine Gaspreiserhöhung i. H. v. 0,455 ct/kWh (2021) und 0,546 ct/kWh (2022) – bedeutet eine Verteuerung des Gaspreises um rund 0,5 Cent pro kWh. Diese Verteuerung haben wir für 2020 coronabedingt nicht an unsere Kund*innen weitergegeben.

Einkaufspreise

Wir haben unsere Beschaffungsstrategie für Erdgas in 2021 optimiert und können durch langfristige Eindeckungen kurzfristige Preissteigerungen kompensieren. So können wir auch die Gaspreiserhöhung in das Jahr 2022 schieben – die CO2-Abgabe und die Preisexplosion auf dem Beschaffungsmarkt können wir jedochnicht in Gänze auffangen und müssen diese kostenoptimiert an unsere Kund*innen weiterreichen. So ergibt sich nun aufgrund gestiegener Beschaffungskosten eine Gaspreiserhöhung um 1,73 ct/kWh im Arbeitspreis. Die veränderte Kostensituation der einzelnen Preisbestandteile können Sie der beigefügten Preisübersicht entnehmen. Der Arbeitspreis ändert sich ab dem 01.01.2022 um 1,73 Cent/kWh von 6,19 Cent/kWh auf 7,91 Cent/kWh (brutto). Der Grundpreis ändert sich ab dem 01.01.2022 um 1,39 €/Monat von 7,78 €/Monat auf 9,17 €/Monat (brutto).

Weitere Informationen

Angehängt finden Sie das aktuelle Preisblatt zu Ihrem Tarif. Informationen zu Ihren Preisen sowie zu den staatlich bedingten Mehrbelastungen finden Sie unter www.stadtwerke-neustadt.de im Internet. Wenn Sie Fragen rund um sichere Energieversorgung haben oder Tipps zum Energiesparen im Haushalt wünschen – wir sind für Sie da.

Haben Sie Fragen zu diesem Schreiben oder rund um unsere Energie mit Service? Dann rufen Sie uns einfach an unter 05032 897-0 oder senden Sie eine E-Mail an service@stadtwerke-neustadt.de oder besuchen Sie uns im Kunden-Center in Neustadt, An der Eisenbahn 18.

Gemäß § 5 Abs. 3 GasGVV/§ 41 Abs. 5 EnWG steht Ihnen im Falle einer Preisänderung das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Preisänderungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.

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