Informiert
Alles was du über das Energiepreisbremse wissen musst
Das Wichtigste in Kürze
Was ist die Energiepreisbremse?
Durch die Energiepreisbremse bekommen Verbraucher*innen einen Zuschuss zu den stark gestiegenen Energiekosten und werden somit finanziell entlastet. Davon profitieren sowohl Privathaushalte als auch mittlere und große Unternehmen – einschließlich Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.
Ziel der Energiepreisbremse ist es, die Energiekosten bezahlbar zu halten und eine sichere Versorgung mit Strom, Gas und Fernwärme zu gewährleisten.
Der Zuschuss äußert sich in Form eines Entlastungsbetrages, der den Kund*innen gutgeschrieben wird. Diese für Energieversorger verpflichtende Gutschrift wird wiederum von Mitteln des Bundes finanziert.
Mieter*innen erhalten die Entlastung im Rahmen ihrer Betriebskostenabrechnung durch den oder die Vermieter*in, denn er oder sie muss die erhaltenen Entlastungen entsprechend weitergeben.
Wann gilt die Energiepreisebremse?
Die Energiepreisbremse wird zum 1. März 2023 umgesetzt und gilt auch rückwirkend für Januar und Februar. Vorerst gilt sie bis Ende des Jahres, eine Verlängerung bis April 2024 ist wahrscheinlich.
Muss ich etwas tun, um von der Energiepreisbremse zu profitieren?
Nein, die Entlastung läuft für dich automatisch – entweder über die Abrechnung des Energieversorgers oder über die Betriebskostenabrechnung deines Vermieters oder deiner Vermieterin.
Allgemeine Hinweise zum Strompreisbegünstigungsgesetz (StromPBG)
Unternehmen, die Letztverbraucher sind, müssen die im Jahr 2023 nach dem StromPBG erhaltenen Entlastungsbeträge angeben, wenn die Entlastungsbeträge an allen Netzentnahmestelle einen Betrag von 100.000 Euro im Jahr 2023 übersteigen.
Wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen ist, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, beträgt der maßgebliche Schwellenwert für die Meldung bereits 10.000 Euro.
Allgemeine Hinweise zum Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)
Unternehmen, die Letztverbraucher sind, müssen die im Jahr 2023 nach dem EWPBG erhaltenen Entlastungsbeträge angeben, wenn die Entlastungsbeträge an allen Netzentnahmestelle einen Betrag von 100.000 Euro im Jahr 2023 übersteigen.
Wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen ist, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, beträgt der maßgebliche Schwellenwert für die Meldung bereits 10.000 Euro.